AGB
1. Allgemeines
a. Die folgenden Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über die Vermietung von Kameras, Drohnen, Technik, Licht- und/oder Tonanlagen zwischen der Cinesupply OHG aus Köln – nachfolgend kurz Cinesupply genannt – und seinem Kunden – nachfolgend kurz Mieter genannt – , soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind und finden auch für alle künftigen Geschäfte mit Anwendung.
b. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
c. Ein Mietvertrag mit dem Kunden kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch Cinesupply zustande, spätestens aber mit der Übergabe des Miet- oder Lizenzgegenstandes an den Mieter.
2. Mietgegenstand / Mietzeit / Überlassung / Gebrauch
a. Gegenstand des Mietvertrages sind die in dem Lizenzvertrag bzw. der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. Cinesupply bleibt vorbehalten, die genannten Einzelgeräte durch funktionsgleiche Geräte zu ersetzen.
b. Die vertragliche Mietdauer läuft vom schriftlich durch Cinesupply bestätigten Abhol- bzw. Liefertermin bis zu dem vom Mieter im Auftrag angegebenen Endtermin. Bei Selbstabholern beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Geräte, bei Versand mit Übergabe an das Transportunternehmen und endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes an Cinesupply. Wird der Mietgegenstand seitens Cinesupply oder seinen Erfüllungsgehilfen auf- und abgebaut, so beginnt die Mietzeit mit Beginn der Aufbauarbeiten und endet mit Beendigung der Abbauarbeiten.
c. Gerät Cinesupply mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so hat der Mieter Cinesupply eine der Branche und den individuellen Gegebenheiten angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer der Vermieter die Überlassung der Mietsache nachholen kann.
d. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere alle Gebrauchsanweisungen und Wartungshinweise zu beachten. Der Mieter hat während der Mietzeit ausgefallene Leuchtmittel auf eigene Kosten zu ersetzen. Ist die Versendung des Mietgegenstandes vereinbart, so erfolgt diese in Standardverpackungen auf Kosten des Mieters.
e. Geräte dürfen von Mietern nicht ohne vorherige schriftliche Absprache an Dritte weitergegeben werden.
f. Bei Pfändung und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Geräte hat der Mieter auf das Eigentum von Cinesupply hinzuweisen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, Cinesupply unverzüglich über die Pfändung oder sonstige Zugriffen Dritter auf die Geräte zu informieren. Bei Pfändungen hat er Cinesupply unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu übersenden und dabei zu versichern, dass der gepfändete Gegenstand mit dem von bei Cinesupply angemieteten Gerät identisch ist. Etwa anfallende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Mieters.
g. Bei Zahlungsverzug des Mieters, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- sowie gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Mieters ist Cinesupply berechtigt, die sofortige Herausgabe der Mietgegenstände zu verlangen. In diesem Fall ist Cinesupply darüber hinaus berechtigt, die Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen.
3. Mietzins / Kaution
a. Die Angebote von Cinesupply sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
b. Nicht in dem angegebenen Mietzins enthalten sind evt. Personalkosten (sofern nicht extra benannt), Kosten für Arbeitsgeräte (Steiger, Stapler, Scherenlifte, etc.), deren Anlieferung bzw. Abtransport, km-Pauschalen, Spesen, Porto, Versicherungen und Verpackung.
c. Vor Übergabe der Mietsache ist durch Erstkunden eine Kaution in Höhe von 10 % des Netto-Neu-Preises der Mietsache, maximal jedoch 500,00 Euro an den Cinesupply zu zahlen. Sollte der Mieter bereits vor Übergabe der Mietsache eine Mietgebühr bezahlen, die über den Betrag der Kaution hinausgeht, entfällt die Pflicht zu Leistung der Kaution.
d. Sind Personalkosten extra ausgewiesen, gelten diese ohne An- u. Abreise, ohne Hotelkosten und ohne Verpflegung.
e. Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden, wenn nicht im Angebot ausgewiesen, nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten werden mit dem PKW mit 0,50 €/km, mit dem Kleintransporter bis 3,5 t mit 0,70 €/km und mit einem LKW bis 7,5 t mit 1,40 €/km berechnet.
f. Cinesupply ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Mietzins zu erhöhen, sofern ab dem Vertragsschluss bis zur Lieferung bzw. Abholung der Waren 4 Monate vergangen sind.
4. Haftung / Gewährleistung
a. Der Mieter haftet für jeden Verlust, Schaden und Verschlechterung des Mietgegenstandes, soweit ihm Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last fällt. Der Mieter verpflichtet sich, für die Zeit der vertraglichen Inanspruchnahme der Leistung einschließlich einer verlängerten Inanspruchnahme eine Sachversicherung auf Zeitwert-Basis abzuschließen, welche den Mietgegenstand gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Schäden durch Vandalismus, Untergang abdeckt. Die Kosten gehen hierbei zu Lasten des Mieters.
b. Der Mieter haftet vom Versand- /Abholtag bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rückgabe an Cinesupply oder am vereinbarten Ort für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstands und dies auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit und für Zufallsschäden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen eingesetzt wird.
c. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat Cinesupply von durch ihn verschuldete Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen Cinesupply geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit Cinesupply wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird.
d. Reparatureingriffe des Mieters sind in keinem Fall gestattet und machen den Mieter schadensersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch Cinesupply veranlasst bzw. vorgenommen.
e. Der Mieter haftet bei Verschulden (i) im Falle des Verlustes oder des Unterganges des Mietgegenstands auf Schadensersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines gleichen Geräts; diese Ersatzpflicht gilt auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleich kommt, (ii) im Falle von Beschädigungen auf Schadensersatz für Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrags sowie eines Nutzungsausfalls in Höhe des während des Reparaturzeitraums anfallenden Mietzinses sowie (iii) im Falle einer Beschlagnahme des Mietgegenstands auf Schadensersatz in Höhe des Mietausfalles bis zur Rückgabe an Cinesupply, oder bei Totalverlust in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines gleichen Geräts.
f. Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, der Verlust oder der Untergang des Mietgegenstands sind unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses uns und – im Falle von Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte zusätzlich der Polizei – zu melden. Auf unser Verlangen hat der Kunde eine Stellungnahme in Textform abzugeben.
g. Der Mieter hat bei der Schadensabwicklung eine Mitwirkungspflicht.
h. Den Mieter trifft die ausschließliche Verkehrssicherungspflicht für den Mietgegenstand.
i. Selbstabholer haften für den Zustand des Mietgegenstandes von dem Zeitpunkt der Übergabe an.
j. Bei Lieferungsvereinbarung haftet der Mieter für den Zustand des Mietgegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen, es sei denn, der Mieter hat bei Vertragsabschluss dem Abschluss einer Transportschadensversicherung zu seinen Lasten zugestimmt. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Während der gesamten Mietdauer hat der Mieter auf seine Kosten die Mietgegenstände in angemessener Höhe gegen Diebstahl und Schäden zu versichern. Cinesupply behält sich vor, einen Nachweis darüber zu verlangen.
k. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben sowie von Übermittlungsfehlern bei Abruf haftet der Mieter.
l. Bei Auf- und Abbau durch Cinesupply oder seine Erfüllungsgehilfen haftet der Mieter für den Zustand des Mietgegenstandes von dem Zeitpunkt des Aufbaubeginns bis zur Beendigung des Abbaus. Die Funktionsübergabe der Mietsache erfolgt durch eine gemeinsame Begehung (Vermieter – Mieter) und Unterzeichnung eines von Cinesupply erstellten Übernahmeprotokolls.
m. Cinesupply haftet für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Cinesupply haftet für Ansprüche bei Fehlen vertraglich garantierter Eigenschaften und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Erfolgt die Verletzung einer Kardinalspflicht – auch durch seine Erfüllungsgehilfen – nicht fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von Cinesupply der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
n. Cinesupply haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden.
o. Krieg, Terrorismus, Epidemien, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen– auch, soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei den Lieferanten, befreien Cinesupply für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen Cinesupply, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadenersatz daraus ableiten kann.
p. Mietausfallzeiten, die der Mieter zu verantworten hat, sind von ihm im Ausmaß der tatsächlichen Mietkosten zu begleichen. Weitere Forderungen (Beschaffung von Ersatzmaterial) zur Erfüllung von Folgemietverträgen sind hier noch nicht berücksichtigt. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
q. Ist der Mietgegenstand zur Zeit der Überlassung erkennbar mit einem Mangel behaftet, so hat der Mieter Cinesupply diesen Fehler unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel hat der Mieter noch während der Mietzeit anzuzeigen. Unterlässt der Mieter eine unverzügliche Mängelanzeige, so kann er deswegen weder die Gegenleistung mindern, noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, welche am Mietgegenstand und/oder Eigentum und Vermögen Dritter dadurch entstehen, dass eine Mängelanzeige schuldhaft nicht oder verspätet übermittelt worden ist.
r. Wird der Nachweis eines Mangels erbracht, stehen die Behebung des Mangels vor Ort und die Ersatzlieferung zur Wahl von Cinesupply. Führt der Mangel zur Aufhebung der Funktionsfähigkeit des Gerätes, ist für diese Zeit keine Miete zu zahlen, im Falle der Herabsetzung der Funktionsfähigkeit kann die Miete angemessen gemindert werden.
s. Im Schadensfall dürfen die Geräte weder vom Mieter noch von einem Dritten ohne Zustimmung von Cinesupply geöffnet bzw. repariert werden.
t. Im Falle eines Mangels kann der Mieter das Mietverhältnis erst nach einer der Branche (Termingeschäft) angemessenen Zeit, die Cinesupply zur Behebung des Mangels bzw. Lieferung eines Ersatzgerätes eingeräumt wird, aus wichtigem Grund kündigen.
5. Luftfahrtversicherung / Haftpflichtversicherung für Fluggeräte
a. Der Mietgegenstand (nur Drohne) ist nach den gesetzlichen Vorschriften durch den Vermieter haftpflichtversichert (nur für den tatsächlichen Mietzeitraum) mit einer Selbstbeteiligung des Mieters i.H.v. 500,00 Euro (fünfhundert Euro) je Schadensfall. Es gelten die Luftfahrt LuH UAV 2018 Haftpflichtversicherungs-Bedingungen der Delvag.
b. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Schäden aus dem Gebrauch von unbemannten Luft-Fahrtsystemen, nachfolgend kurz „Drohne“ genannt, wenn der Schaden durch einen Unfall beim Betrieb der Drohne verursacht wurde. Versicherungsschutz besteht nur für Mieter, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sofern nichts anderweitig vereinbart ist. Die Versicherung gilt nur für Versicherungsfälle in ganz Europa. Kein Versicherungsschutz besteht beim widerrechtlichen oder vorsätzlichen Einsatz des Fluggeräts (z.B. als Waffe, sowie bei militärischen oder polizeilichen Einsätzen des Fluggerätes; für Personen und Sachen, die durch das Fluggerät befördert werden. Weiterhin gilt der Versicherungsschutz nur bei einer Einhaltung der allgemein gesetzlichen Bestimmungen).
c. Laut EU-Drohnenverordnung, welche am 1. Januar 2021 für alle Drohnen-Piloten in Kraft trat, gibt es zwei wichtige Arten des EU-Drohnenführerscheins:
i. den EU-Kompetenznachweises – auch genannt: kleiner Drohnenführerschein (EU) A1/A3
ii. das EU-Fernpiloten-Zeugnis – auch genannt: großer Drohnenführerschein (EU) A2
d. Bei Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen, ist der kleine EU-Drohnenführer (EU-Kompetenznachweis) erforderlich. Bei Drohnen über 500 Gramm aber noch unter 2 kg genügt der kleine Drohnenführerschein, wenn nur in der Kategorie OPEN A3 geflogen werden soll – d.h. weit weg von Menschen und mit einem Abstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten. Soll mit diesen Drohnen aber näher an Menschen oder Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten geflogen werden, so ist zusätzlich noch der große EU-Drohnenführerschein erforderlich. Dieses sog. A2 Fernpiloten-Zeugnis ist für alle aktuellen (nicht zertifizierten) Drohnen (privat wie auch gewerblich) mit einer Abflugmasse von über 500 Gramm notwendig, wenn die Drohne in unter 150 Meter Distanz zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten eingesetzt werden soll. Um das A2 Fernpiloten-Zeugnis ablegen zu können, ist der A1/A3 Kompetenznachweis notwendig.
6. Leistungsort / Installation / Mitwirkung
a. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Ort, an welchem die Leistung von Cinesupply vertragsgemäß zu erbringen ist, entsprechende Eignung aufweist. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe des Mieters ggfs. erforderliche behördliche Genehmigungen und/oder vergleichbare Auflagen von Seiten Dritter auf eigene Kosten einzuholen.
b. Kann die Leistung von Cinesupply am gewünschten Ort nur mit zusätzlichem Aufwand, welcher nicht Gegenstand des Vertrages ist, erbracht werden, so kann Cinesupply den zusätzlichen Aufwand dokumentieren und gegenüber dem Mieter berechnen. Cinesupply wird im Vorfeld unter Hinweis auf diese Klausel den Meter über die Mangelhaftigkeit des Leistungsortes in Kenntnis setzen und das voraussichtliche Aufwandsvolumen beziffern.
7. Kündigung / Rückgabe des Mietgegenstandes / Stornobedingungen
a. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
b. Sollte der Mieter seine Bestellung nach Vertragsschluss stornieren, fallen bei einer Stornierung bis zu sechs Monate vor Mietbeginn keine Kosten an. Bei einer Stornierung danach kann Cinesupply angemessenen Ersatz für die vertragsgemäße Reservierung und Bereitstellung der Mietgegenstände verlangen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die Cinesupply im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann Cinesupply unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei Stornierung des Mietvertrages betragen dann:
i. bei weniger als 6 Monaten vor Mietbeginn 25 % des vereinbarten Mietzinses
ii. bei weniger als drei Monaten vor Mietbeginn 50 % des vereinbarten Mietzinses
iii. bei weniger als zwei Monaten vor Mietbeginn 60 % des vereinbarten Mietzinses
iv. bei weniger als vier Kalenderwochen vor Mietbeginn 75 % des vereinbarten Mietzinses
v. bei weniger als zwei Kalenderwochen vor Mietbeginn 100 % des vereinbarten Mietzinses.
c. Berechnungsgrundlage ist der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins zzgl. Umsatzsteuer abzüglich der ersparten Aufwendungen. Dem Mieter bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von Cinesupply in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat Cinesupply im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.
d. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wird seitens des Mieters eine Kündigung ausgesprochen, für welche die Cinesupply keinen von ihr zu vertretenen Anlass gesetzt hat, so gelten die Stornobedingungen gemäß Ziffer 7) b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt im Falle, dass der Mieter die Leistung nicht abruft bzw. die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung, jeweils nach angemessener Fristsetzung, verhindert. In beiden Fällen hat sich Cinesupply ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile anrechnen zu lassen.
e. Der Mieter hat Cinesupply unverzüglich eine Verspätung bei der Rückgabe mitzuteilen. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter Cinesupply den vereinbarten Tagesmietzins bis zur Rückgabe weiter zu zahlen. Gleiches gilt, wenn der Mieter Cinesupply bei Abbau/Entfernung des Mietgegenstandes behindert- oder den Abbau/Entfernung verhindert.
f. Cinesupply bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten. Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses wird widersprochen.
g. Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den uns draus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung aller schriftlichen Bedienungsanleitungen, Betriebsvorschriften, Verpackungsrichtlinien und Rückgabevorgaben (Startube, LED usw.) die in den Casedeckeln platziert oder persönlich übergeben werden. In der Regel muss die Rückgabe im Auslieferungszustand erfolgen.
8. Zahlungsbedingungen / Datenschutz
a. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Anweisung, sondern auf den Eingang des Geldes an.
b. Haben die Parteien vereinbart, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt von Seiten des Mieters eine An- bzw. Vorauszahlung zu erfolgen hat, so ist Cinesupply berechtigt, bei Ausbleiben derselben an der ihr obliegenden Leistung vollständig ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erbringung der Anzahlung auszuüben.
c. Bei Aufbau des Mietgegenstandes durch Cinesupply hat der Mieter vor Beginn der Aufbauarbeiten als Bestätigung des Auftrages eine Anzahlung von mindestens 50 % des gesamten Mietpreises inkl. Personalkosten zu leisten. Der Restbetrag, inkl. eventueller weiterer Personalkosten, km-Pauschale, Spesen u.ä., wird mit Funktionsübergabe (Übergabeprotokoll) fällig. Dieser Punkt bezieht sich auf Geschäftsvorgänge in denen Zahlungsmodalitäten nicht ausdrücklich abweichend schriftlich festgehalten sind.
d. Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, ist Cinesupply ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
e. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen die Mietzinsforderung von Cinesupply bedürfen der Zustimmung von Cinesupply.
f. Alle bei der Anmietung anfallenden Daten können, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zulässig, bei Cinesupply gespeichert werden.
g. Cinesupply weist ansonsten auf seine Datenschutzerklärung (in aktueller Fassung abrufbar unter https://www.cinesupply/datenschutz/) hin.
9. Schlussbestimmungen
a. Sollten eine einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Vereinbarung entspricht.
b. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, auch die nicht individuelle Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
c. Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
d. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – das Amtsgericht bzw. das Landgericht Köln, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben beziehungsweise deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.